Stadtelternrat Wolfenbüttel

Aufgaben des Stadtelternrates

Nach § 99 Nds.Schulgesetz sind die Aufgaben der Elternvertretung wie folgt beschrieben:

Der Gemeinde- bzw. Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schulen seines Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben“

Angelegenheiten des Gemeinde- und Kreiselternrates können u.a. sein:

  • Schülerbeförderung/Schulwegsicherheit
  • Unterstützung und Information der Schulelternräte
  • Schulentwicklungsplanung

Um den Umfang der Elternrechte deutlich zu machen, sei hier das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil aus dem Jahre 1971 zitiert:

Das Grundgesetz hat die Schule nicht zur ausschließlichen Staatsangelegenheit erklärt. Insbesondere wird das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen begrenzt durch das im Grundgesetz (Artikel 6, Abs. 2, Satz 1) gewährleistete Elternerziehungsrecht.

Die Elternvertretungen in den Schulen haben im Wesentlichen das Recht, sich zu allen Fragen und Entscheidungen in der Schule zu äußern. Bei bestimmten Entscheidungen haben die Elternvertretungen ein herausgehobenes Mitwirkungsrecht. In jedem Fall sind sie von der Schulleitung oder den Lehrern über alle wesentlichen Angelegenheiten zu informieren; vor grundsätzlichen Entscheidungen sind sie zu hören.

Schule muss für Eltern durchschaubar sein. Eine gute Schule ist ohne die Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Elternvertretungen schaffen mit der Verbindung zwischen Elternhaus und Schule eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Schulen.

 StER_Geschaeftsordung_Neufassung_2013